Zinsen eines ausländischen Bankkontos können in Deutschland steuerpflichtig sein. Entscheidend sind Ihre steuerliche Ansässigkeit, die Art der Kapitalanlage und die einschlägigen gesetzlichen und abkommensrechtlichen Regeln. Eine ausländische Bank nimmt Ihnen die deutsche Erklärungspflicht nicht automatisch ab.
Wann gehören ausländische Zinsen in die deutsche Steuererklärung?
Wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist nach § 1 EStG grundsätzlich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Damit werden auch ausländische Einkünfte erfasst; ein Doppelbesteuerungsabkommen kann die steuerliche Behandlung beeinflussen.
Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht dem deutschen Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, sind nach § 32d Absatz 3 EStG in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Das ist bei ausländischen Bankzinsen häufig relevant. Ob deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, ergibt sich aus den konkreten Bankunterlagen.
Wie werden die Erträge ermittelt?
Benötigt werden die zugeflossenen Zinsen und die Unterlagen zur Kapitalanlage. Fremdwährungsbeträge, einbehaltene ausländische Steuern und der Zuflusszeitpunkt müssen zutreffend erfasst werden. Bei privaten Kapitalerträgen kann der Sparer-Pauschbetrag relevant sein. Bereits bei anderen Banken berücksichtigte Beträge müssen dabei einbezogen werden.
Für private Kapitalerträge gilt häufig der gesonderte Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Es gibt jedoch gesetzliche Ausnahmen und die Möglichkeit einer Günstigerprüfung. Für betriebliche Anlagen können andere Regeln gelten.
Wird die ausländische Quellensteuer vollständig angerechnet?
Nicht automatisch. § 32d Absatz 5 EStG begrenzt die Anrechnung und berücksichtigt auch ausländische Ermäßigungsansprüche. Daneben ist das gegebenenfalls anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen. Ein Teil einer im Ausland erhobenen Steuer muss unter Umständen dort zurückgefordert werden, statt in Deutschland angerechnet werden zu können. Ohne die Unterlagen und das betroffene Land lässt sich die Höhe nicht zuverlässig bestimmen.
Welche Unterlagen sind sinnvoll?
- Jahresabrechnungen und Zinsbescheinigungen der ausländischen Bank.
- Nachweise über einbehaltene und tatsächlich gezahlte ausländische Steuern.
- Angaben zu Wohnsitz, Aufenthalten und möglichen Veränderungen während des Jahres.
- Bisherige Steuererklärungen und Bescheide für die betroffenen Zeiträume.
- Eine Übersicht weiterer Kapitalerträge, etwa bei deutschen Banken.
Was tun, wenn Erträge bisher nicht erklärt wurden?
Zunächst müssen die betroffenen Jahre, Erträge und bereits abgegebenen Erklärungen ermittelt werden. Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich eine steuerlich relevante Unrichtigkeit, kann eine Pflicht zur unverzüglichen Anzeige und Richtigstellung nach § 153 AO bestehen.
Davon zu unterscheiden ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO. Sie setzt unter anderem vollständige Angaben und die Erfüllung gesetzlicher Zahlungsvoraussetzungen voraus. Sperrgründe können die Straffreiheit ausschließen. Eine pauschale Zusage, dass durch eine Nachmeldung jede Strafverfolgung entfällt, wäre deshalb falsch.
Wie ich Sie unterstütze
Ich prüfe mit Ihnen die Behandlung Ihrer ausländischen Kapitalerträge und den Umgang mit bereits abgegebenen Erklärungen. Dabei berücksichtige ich steuerliche und gegebenenfalls steuerstrafrechtliche Fragen gemeinsam. Termine sind in Berlin, München und online möglich.
Weitere Informationen: Beratung im Steuerrecht und Vertretung im Steuerstrafrecht.
Rechtsgrundlagen
Insbesondere § 1 EStG, § 20 EStG, § 32d EStG sowie §§ 153 und 371 AO. Welches Doppelbesteuerungsabkommen einschlägig ist, richtet sich nach dem jeweiligen Sachverhalt.
