Wer mit Social Media Geld verdient, muss nicht nur Honorare im Blick behalten. Auch Produkte, Gutscheine und andere Vorteile können steuerlich relevant sein. Einkommensteuer, Umsatzsteuer und gegebenenfalls Gewerbesteuer sind dabei getrennt zu prüfen. Diese zehn Irrtümer führen häufig zu falschen Schlussfolgerungen.
1. Nur Geldzahlungen zählen als Einnahmen
Eine Vergütung für Content kann auch in Waren, Reisen, Gutscheinen oder anderen Vorteilen bestehen. Ob und in welcher Höhe eine Betriebseinnahme anzusetzen ist, hängt von der Vereinbarung und dem konkreten Vorteil ab. Halten Sie deshalb fest, was Sie erhalten haben, welche Gegenleistung vereinbart wurde und ob Sie das Produkt behalten oder zurückgeben müssen.
Eine zusätzliche Sachzuwendung kann unter den Voraussetzungen des § 37b EStG vom zuwendenden Unternehmen pauschal besteuert werden. Das gilt nicht automatisch für jede Produktvergütung. Lassen Sie sich eine tatsächlich übernommene Pauschalsteuer bestätigen.
2. Umsatz ist dasselbe wie steuerpflichtiger Gewinn
Für die Einkommensteuer kommt es bei einer betrieblichen Tätigkeit auf den Gewinn an. Betrieblich veranlasste Ausgaben können diesen mindern, soweit kein Abzugsverbot greift. Plattformumsätze, Kontoeingänge und Gewinn sind deshalb unterschiedliche Größen. Ob Einkommensteuer entsteht, hängt außerdem von Ihren weiteren Einkünften und persönlichen Besteuerungsmerkmalen ab.
3. Jeder Creator ist automatisch Freiberufler
Die Bezeichnung „Creator“ oder „Influencer“ entscheidet nicht über die Einkunftsart. Werbliche Tätigkeiten sind häufig gewerblich. Künstlerische, journalistische, schriftstellerische oder unterrichtende Tätigkeiten können unter den Voraussetzungen des § 18 EStG freiberuflich sein. Maßgeblich ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Bei mehreren Tätigkeitsbereichen muss auch deren Verhältnis zueinander geprüft werden.
4. Kleinunternehmer zahlen keine Einkommensteuer
Die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG betrifft die Umsatzsteuer. Sie ist keine allgemeine Steuerbefreiung. Ein Gewinn kann weiterhin einkommensteuerpflichtig sein. Auch die steuerliche Erfassung und andere Erklärungspflichten sind eigenständig zu prüfen.
5. Es gelten noch die alten Umsatzgrenzen
Seit 2025 setzt die inländische Kleinunternehmerbefreiung im Regelfall voraus, dass der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit ist nach den amtlichen Anwendungshinweisen die Grenze von 25.000 Euro maßgeblich. Bereits der Umsatz, mit dem die jeweilige laufende Grenze überschritten wird, fällt nicht mehr unter die Befreiung.
Es geht um den umsatzsteuerlichen Gesamtumsatz, nicht um den Gewinn. Ein Verzicht auf die Befreiung und grenzüberschreitende Sachverhalte sind zusätzlich zu beachten. Einzelheiten erläutert die amtliche ELSTER-Hilfe zur Kleinunternehmerregelung.
6. Alles, was im Content vorkommt, ist eine Betriebsausgabe
Ein Kauf wird nicht allein dadurch betrieblich, dass er auf einem Foto oder in einem Video zu sehen ist. Entscheidend sind die betriebliche Veranlassung und die gesetzlichen Abzugsregeln. Bei gemischter Nutzung müssen private und betriebliche Anteile geprüft werden. Bewahren Sie Belege auf und dokumentieren Sie den betrieblichen Zweck, insbesondere bei Technik, Reisen und Ausstattungsgegenständen.
7. Bei Geschenken gilt eine Grenze je Einzelstück
Für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, nennt § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG eine Grenze von 50 Euro. Entscheidend sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem jeweiligen Empfänger im Wirtschaftsjahr insgesamt zugewendeten Gegenstände. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag je Geschenk. Umsatzsteuerliche Fragen und Aufzeichnungspflichten sind gesondert zu prüfen.
Diese Regel betrifft die Ausgabenseite des Schenkenden. Sie beantwortet nicht automatisch, ob ein vom Creator empfangenes Produkt steuerfrei ist.
8. Ein ausländischer Auftraggeber macht die Einnahmen steuerfrei
Bei einer in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Person entfällt die Einkommensteuerpflicht nicht allein deshalb, weil eine Plattform oder ein Auftraggeber im Ausland sitzt. Für die Umsatzsteuer sind unter anderem die Art der Leistung, der Leistungsempfänger und der Leistungsort zu prüfen. Die Rechnungsbehandlung lässt sich deshalb nicht aus dem Sitz der Plattform allein ableiten.
9. Gewerbetreibende müssen immer bilanzieren
Eine gewerbliche Tätigkeit führt nicht in jedem Fall automatisch zur Bilanzierung. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG in Betracht kommen. Welche Gewinnermittlung erforderlich ist, muss gesondert geklärt werden. Nachvollziehbare Aufzeichnungen und Belege bleiben in jedem Fall wichtig.
Erfassen Sie Honorare, Provisionen, Plattformabrechnungen und Sachleistungen getrennt. Dokumentieren Sie auch Verträge, Rechnungen, einbehaltene Gebühren und eine etwaige Steuerübernahme durch den Kooperationspartner.
10. Eine einfache Nachmeldung garantiert Straffreiheit
Wer einen Fehler bemerkt, sollte den Sachverhalt zeitnah prüfen lassen. Eine Berichtigungspflicht kann sich aus § 153 AO ergeben. Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO hat dagegen eigene Voraussetzungen, insbesondere zur Vollständigkeit und zur rechtzeitigen Zahlung. Gesetzliche Sperrgründe können Straffreiheit ausschließen. Eine bereits begonnene Prüfung oder ein eingeleitetes Verfahren kann dabei erheblich sein. Unabgestimmte Teilangaben sind deshalb kein verlässlicher Weg.
Was Sie für eine Prüfung zusammenstellen sollten
- Verträge und Abrechnungen von Plattformen und Kooperationspartnern.
- Eine Übersicht über Geldzahlungen, Produkte, Gutscheine und andere Vorteile.
- Rechnungen, Ausgabenbelege und Nachweise zu betrieblichen Nutzungsanteilen.
- Bereits abgegebene Steuererklärungen, Bescheide und Schreiben des Finanzamts.
Ich prüfe mit Ihnen die steuerliche Einordnung und die erforderlichen nächsten Schritte. Mehr zu meiner Tätigkeit finden Sie unter Steuerrecht und Steuerstrafrecht.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Maßgeblich sind insbesondere §§ 1, 4, 15, 18 und 37b EStG, § 19 UStG, die verlinkte amtliche ELSTER-Hilfe sowie §§ 153 und 371 AO. Die Hinweise beschreiben typische Fragen. Die Behandlung des einzelnen Falls hängt von den tatsächlichen Verhältnissen ab.
